klassischer Bereich:
Sektorenauftraggeber:
Mit
dem BGBl. II Nr. 167/2025 ist die neue Schwellenwertverordnung 2025 erschienen, diese ist seit 22. Juli 2025 in Kraft und bringt Erleichterung bei der regionalen Vergabe. Die Verordnung ist
bis 31. März 2026 befristet und gilt für die während aufrechter Verordnung eingeleiteten Vergabeverfahren.
Damit
dürfen öffentliche Auftraggeber weiterhin Direktvergaben an einen Unternehmer bis 143.000 Euro netto und das
nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung mit drei Unternehmern im Baubereich bis 1 Mio. netto Euro als zulässige
Vergabeverfahren wählen.