klassischer Bereich:
Sektorenauftraggeber:
Ab 07.02.2023 und (vorerst) befristet bis 30.06.2023 gelten wieder die höheren Schwellenwerte,
Ob nach Auslaufen der derzeit geltenden Übergangsregelung Ende Juni 2023 wieder die im BVergG 2018 festgelegten (niedrigeren) Schwellenwerte gelten werden, wird vom Ministerium noch geprüft. Sollte es zu keiner Verlängerung kommen, gelten ab 1.7.2023 wieder die im Bundesvergabegesetz festgelegten niedrigeren Schwellenwerte.
Weiterhin ist eine Direktvergabe bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 100.000,- und ein Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen bis zu 1 Mio € möglich.