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Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2018 – BGBl
Der zeitliche Geltungsbereich der Schwellenwerteverordnung 2018, BGBl II 2018/211 wird um zwei Jahre verlängert; sie tritt somit erst mit Ablauf des 31. 12. 2022 außer Kraft.
Somit ist weiterhin eine Direktvergabe bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 100.000,- und ein Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen bis zu 1 Mio € möglich.
BGBl II 2020/605, ausgegeben am 23. 12. 2020